Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 16.08.1994 – 1 StR 398/94

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

16. August 1994 in der Strafsache

gegen

Konrad zZ Mm aus KB dort geboren am @. 1952,

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 21. Dezember 1993 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Fall II 3 d (Moll) der Urteilsgründe;

b) im gesamten Strafausspruch,

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und: Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Verurteilung im Fall II 3 d kann nicht bestehen bleiben, weil Feststellungen dazu fehlen, inwieweit die Eltern des Angeklagten sich an der Absicherung der vom Angeklagten genommenen Darlehen beteiligt hatten. Daß eine sol-

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che Absicherung geschehen war, drängt sich auf, weil die EIltern, nachdem der Angeklagte Rückzahlung nicht geleistet hatte, vom Landgericht zur Zahlung der Darlehensbeträge an den Gläubiger verurteilt wurden; das muß einen besonderen

- im Urteil nicht erwähnten - rechtlichen Grund gehabt haben. Nur unter Einbeziehung und Berücksichtigung der für die Darlehenshingabe gewährten Sicherheiten kann aber zuverlässig beurteilt werden, ob - objektiv und subjektiv - Betrug vorliegt und wie groß, wenn er bejaht wird, der Umfang des Schadens ist.

Da mit Aufhebung des Falles II 3 d die Einsatzstrafe entfällt, erschien es geboten - auch im Hinblick auf den Zusammenhang der einzelnen Taten -, den Strafausspruch insgesamt aufzuheben. Bei der Neubemessung der Strafen kann im Fall II 3c (Ko) berücksichtigt werden, daß nach den Feststellungen davon auszugehen ist, der Angeklagte habe die zur Sicherheit abgetretene Grundschuld für werthaltig erachtet. Das stellt zwar nach den Umständen des Falles Betrug nicht in Frage, kann aber die Strafzumessung beeinflussen.

Im übrigen hat die Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Gribbohm Maul Foth Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Gribbohm Beyer