Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 16.08.1994 – 1 StR 323/94

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

16. August 1994

in der Strafsache

gegen

Stephan R m C<„aus OO, geboren am ib. iD 1954 in Cr En ,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1994 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Ansbach vom 10. Februar 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-

teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat im Rahmen der von ihm angenommenen fortgesetzten Handlung in der Zeit vom 27. November 1985 bis 27. November 1992 "wenigstens 300 Fälle" sexuellen Mißbrauchs festgestellt und seine dahingehende Über-

zeugung ohne Rechtsfehler dargelegt und begründet. Hiergegen ist nichts einzuwenden. Weil auszuschließen ist, daß bei Annahme von Einzeltaten eine geringere Strafe verhängt worden wäre, kann das Urteil auch im Hinblick auf die gewandelte Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs zur fortgesetzten Handlung bestehen bleiben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gribbohm Maul Foth

Brüning Beyer