Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 12.08.1994 – 4 StR 217/94

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

12. August 1994 in der Strafsache

gegen

Aydin K U ohne festen wohnsitz, geboren am EEE 1967 in SEE (TEE). zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Ceneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 1994 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Oktober 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat bemerkt ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts:

1. Ob es sich bei dem Gutachten des Sachverständigen Dr. SEE un ein nach S 256 Abs. 1 StPO verlesbares Behördengutachten gehandelt hat (wofür der Briefkopf spricht), kann dahingestellt bleiben, weil das Landgericht seiner rechtlichen Bewertung nicht die im Gutachten ermittelten Werte zugrunde gelegt, sondern aufgrund der Erfahrungswerte aus dem Jahr 1992 insgesamt von einem Wirkstoffgehalt an reiner Heroinbase von nur 30 % ausgegangen ist (vgl. UA 47).

2. Daß das Lichtbild (Bd. III Bl. 299) Ahmet Yasar A zeigt, kann von den vernommenen

Polizeibeamten SCHE sch und FE

in der Hauptverhandlung erklärt worden sein

(vgl. UA 42). Im übrigen bestreitet die Revision selbst nicht, daß AM ser auf dem Foto zu sehende Fahrer des Pkw ist (vgl. S. 24 der Revisionsbegründung vom 28. Januar 1994).

Auch die Lichtbilder von München (Bd. III

Bl. 308 und 309) können den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen vorgehalten worden sein, was nicht protokollierungspflichtig war und deshalb vom Senat nicht festgestellt werden kann.

Die Rüge, der Zeuge AN sei nicht unerreichbar gewesen, ist unzulässig, da auch die Revision nicht anzugeben vermag, unter welcher Anschrift der Zeuge hätte geladen werden sollen.

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung statt fünf einzelner Taten widerspricht zwar den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofes für Strafsachen (NJW 1994, 1663; vgl. auch BGH, Beschluß vom

20. Juni 1994 - 5 StR 304/94); der Angeklagte ist hierdurch jedoch nicht beschwert, da jeder Finzelakt für sich den Grenzwert der nicht geringen Menge an reiner Heroinbase um ein Viel-

faches übersteigt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Salger Meyer-Goßner Tepperwien

Kuckein Kuffer