Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 10.08.1994 – 3 StR 380/94

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3_StR 380/94

vom 10. August 1994

in der Strafsache

gegen

Ulrich F eu aus BED, geboren am ©. EB 1970 in oe.

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. August 1994 gemäß SS 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12. April 1994 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten am 12. April 1994 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. April 1994, der am 22. April 1994 beim Landgericht Osnabrück eingegangen ist, hat der Angeklagte gegen das Urteil Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision bleibt ohne Erfolg. Der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß er ohne sein Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten (S 44 StPO).

Der sich in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hat Rechtsanwalt reD - entsprechend dessen anwaltlicher Versicherung - erst am Nachmittag des 19. April 1994, also am Tage des Ablaufs der Frist, telefonisch über einen Bediensteten der Justizvollzugsanstalt VB mit der Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück beauftragt. Hiervon erlangte Rechtsanwalt RED. der am Nachmittag des 19. April 1994 außer Haus war, erst durch das Auffinden einer von der Büroangestellten gefertigten Telefonnotiz am 20. April 1994 Kenntnis.

Damit ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, daß der Angeklagte das ihm Zumutbare zum rechtzeitigen Eingang der Revisionsschrift getan hat (vgl. BGH MDR bei Dallinger 1956, 11). Da der Angeklagte erst am Nachmittag des Tages des Fristablaufs telefonisch über einen Dritten einen Verteidiger mit der Revisionseinlegung beauftragte, mußte er damit rechnen, daß dieser Auftrag dem - möglicherweise abwesenden - Verteidiger nicht rechtzeitig zur Kenntnis gelangte und bereits deshalb eine rechtzeitige Revisionseinlegung durch diesen Verteidiger nicht möglich war. Jedenfalls hätte der Angeklagte darauf hinweisen müssen, daß die Frist zur Einlegung der Revision noch am selben Tage ablaufe.

2. Weil die Frist zur Einlegung der Revision nicht gewahrt ist und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist nicht begründet ist, muß die Revision als unzulässig verworfen werden.

Ruß Rissing-van Saan Blauth

Miebach Winkler