Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 10.08.1994 – 3 StR 252/94

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

10. August 1994

in der Strafsache

gegen

Otto Ic aus HB. seboren u —_] 1906 in Hui.

wegen Rechtsbeugung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 1994 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 1. September 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat zwar bei der Bestimmung des mildesten Gesetzes nach § 2 Abs. 3 StGB (Art. 315 EGStGB i.d.F. des Einigungsvertrages) den Grundsatz strikter Alternativität, nach dem in konkreter Betrachtungsweise ein Gesamtvergleich des früheren und des heute geltenden Rechts anzustellen ist (vgl. BGHSt 37, 320, 322; 38, 18, 20), nicht konsequent beachtet. Jedoch ist der Angeklagte durch die gleichzeitige Anwendung ihm jeweils vorteilhafterer Vorschriften des DDR-Strafrechts und des jetzt geltenden Strafrechts bei der Festsetzung der Rechtsfolgen nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

Ruß Kutzer Rissing-van Saan

Blauth Miebach