Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994

BGH Urteil vom 10.08.1994 – 3 StR 226/94

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom 10. August 1994

in der Strafsache gegen

Manfred S ED . geboren an ®. BEE 1954 in vei> <>.

wegen gefährlicher Körperverletzung U.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. August 1994, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer., Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth,

Dr. Miebach als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizassistent z.A. En

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Januar 1994 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und mit Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die mit der Verletzung des materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg; das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 Stpo. Dies gilt auch für die Verurteilung wegen Bedrohung gemäß S 241 StGB. Hiergegen gerichtete Bedenken berücksichtigen nicht, daß der Angeklagte die auf dem Balkon geäußerte Bedrohung unmittelbar nach dem Eingreifen des Zeugen Fest mehrfach wiederholt hat. ES besteht daher kein zweifel, daß die Verletzte von der Bedrohung Kenntnis erhalten hatte. Zu Unrecht beruft sich die Revision ferner auf die Ausführungen im Urteil UA S. 16, wonach es sich bei den Äußerungen des Angeklagten - zumindest nicht ausschließbar - um Redewendungen und Drohungen gehandelt habe, die er im Zorn ZU be-

nutzen pflegte, die aber nicht ernst gemeint waren. Daß Renate Pannier nach dem Willen des Angeklagten die ausgesprochene Drohung ernstnehmen sollte, hat das Landgericht (UA S. 9) ausdrücklich festgestellt.

Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach