Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 08.08.1994 – 1 StR 447/94
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
8. August 1994
in der Strafsache
gegen
Coskun E ED „aus ME, geboren am EB. EB 1962 in Sn (TEE),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 1994 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 8. März 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird das angefochtene Urteil dahin ergänzt, daß der Angeklagte im Fall II 1 im übrigen - auf Kosten der Staatskasse, die insoweit die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat - freigesprochen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 = GSSt 2 und 3/93 - im Fall II die Verurteilung wegen einer einzigen (fortgesetzten) Handlung bean-Standet werden müßte, wäre der Angeklagte hierdurch nicht beschwert. Im Hinblick auf den weitergehenden Anklagevorwurf, holt der Senat (nach den Grundsätzen der Entscheidung in BGHR StPO S 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4) einen Teilfreispruch nach.
Gribbohm Foth Brüning Beyer Wahl