Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 05.08.1994 – 3 StR 279/94

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 3 StR 279/94

vom

5, August 1994

in der Strafsache

gegen

Raimer Thomas Hermann FTeEEEED aus SCHE. senoren an ®. § 19% in ciB.

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 20. Januar 1994 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer hat strafschärfend berücksichtigt, daß sich der Angeklagte nur negativ über Melanie FD das Tatopfer, geäußert habe. Nach den Feststellungen hat der den Tatvorwurf bestreitende Angeklagte Verhaltensweisen der ihn belastenden Geschädigten geschildert, die ihre Unglaubwürdigkeit belegen sollen. Den Urteilsgründen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß diese Vorwürfe unzutreffend oder gar bewußt

wahrheitswidrig gewesen wären und inwiefern der Angeklagte hierdurch die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens überschritten habe (vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4, 9).

Es ist nicht auszuschließen, daß sich diese Strafzumessungserwägung auf die an sich nicht unangemessene Strafe ausgewirkt hat.

Ruß Rissing-van Saan Blauth

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