Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 04.08.1994 – 1 StR 467/94
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 1 StR 467/94
vom
4. August 1994
in der Strafsache
gegen
Michael A EEE aus KR, geboren am ib. imber 1973 in OD.
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf seinen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 17. Februar 1994, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und mit Beihilfe zum schweren Raub schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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PS
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu Jugendstrafe verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
während der Schuldspruch wegen versuchten Mordes keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, kann der Schuldspruch wegen des tateinheitlich begangenen schweren Raubes keinen Bestand haben. Täter eines Raubes kann nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat. Geht es einem Beteiligten dagegen darum, ohne eigene Zueignungsabsicht einem anderen die Wegnahme der Sache zu ermöglichen, ist er dessen Gehilfe (vgl. BGH NStZ 1994, 30 m.w.Nachw.). So verhält es sich hier. Der Angeklagte stach Ka@WWB nieder, "damit er seinem Bruder DB den Zugriff auf den Pkw verschaffen konnte". Eine wie auch immer geartete Absicht des Angeklagten, sich den Pkw - zumindest auch - selbst zuzueignen, ergeben die Urteilsgründe nicht.
Der Angeklagte hatte, bevor er Ka@B niederstach, diesen unter Vorhalt des Messers zur Herausgabe seines Geldbeutels gezwungen, "damit DEEEEB das Fahrzeug auftanken könnte". Die darin liegende schwere räuberische Erpressung hat der Angeklagte als Täter begangen, da dieser Tatbestand, anders als der des Raubes, auch erfüllt ist, wenn der Täter in der Absicht handelt, einen Dritten zu bereichern. Auf der Grundlage ihrer Annahme, der Angeklagte sei hinsichtlich des Pkw's Täter eines schweren Raubes, hat die
Jugendkammer dem "Herausverlangen des Geldbeutels ... keine eigenständige Bedeutung" zuerkannt. Unbeschadet der Frage, ob es keine eigenständige Bedeutung hat, wenn der Täter nicht nur den Pkw des Opfers raubt, sondern darüberhinaus auch noch mit Waffengewalt die Herausgabe des (nicht im Pkw befindlichen) Geldes des Opfers erzwingt, tritt jedenfalls eine täterschaftlich begangene Tat nicht hinter einer Beihilfehandlung zurück (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. vor SS 52 ff. Rän. 107).
Allerdings war der Geldbeutel leer; der Angeklagte hat ihn alsbald weggeworfen, nachdem er das bemerkt hat. Daher ist die schwere räuberische Erpressung nur versucht und nicht vollendet (vgl. BGH StV 1990, 205 £. m.w.Nachw.).
Der Senat hat die sich aus alledem ergebende Schuldspruchänderung selbst vorgenommen. S 265 StPO steht nicht entgegen. Es ist ausgeschlossen, daß der hinsichtlich des Pkw's und des Geldbeutels im Sinne der getroffenen Feststellungen geständige Angeklagte sich anders und erfolgversprechender als geschehen hätte verteidigen können.
Die Strafe muß auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs neu festgesetzt werden.
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