Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 13.07.1994 – 2 StR 194/94
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
astuen vom
13. Juli 1994
in der Strafsache
gegen
Horst Karl Li EEE A Aaus LiCEm- Kö, Jeboren am MD. EB 1944 in Bo zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
“
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1994 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, ihm nachträglich gemäß 5 33 a StPO rechtliches Gehör gegenüber der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
21. April 1993 zu gewähren, sowie seine Gegenvorstellungen gegen den die Revision verwerfenden Beschluß des Senats vom 25. Mai 1993 werden zurückgewiesen.
Ein Fall, in dem die Nachholung des rechtlichen Gehörs geboten wäre, liegt nicht vor. Der Senat hat in dem genannten Beschluß keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts war den Verteidigern des Angeklagten zugestellt worden
- Rechtsanwalt DB, der die Revision eingelegt hatte, war, obwohl der Angeklagte ihn als nicht vertrauenswürdig abgelehnt hatte, weiterhin sein Pflichtverteidiger. Damit ist dem Gebot rechtlichen Gehörs genügt; eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war nicht notwendig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl.
§ 349 Rdn. 15 mit Nachw.). Die vom Senat nach
Ss 349 Abs. 2 StPO getroffene Entscheidung ist endgültig. Für eine etwaige Wiederaufnahme des Verfahrens ist der Senat nicht zuständig.
Jähnke Maier Theune Gollwitzer Detter