Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 07.07.1994 – 1 StR 318/94
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
7. Juli 1994
in der Strafsache
gegen
Hans-Jürgen K ‚ geboren am
wegen Betrugs u. a.
1944 in H
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 1994 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Dezember 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO).
Doch wird die Urteilsformel ergänzt, wie folgt:
Die von dem Angeklagten in den USA erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1
angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Soweit sich die Revision mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch wendet, bemerkt der Senat: Aus dem Umstand, daß die Strafkammer im Anschluß an Schilderung und Berücksichtigung der vom Angeklagten während seiner Auslieferungshaft in den USA erfahrenen Beeinträchtigungen (UA S. 69, 77) den Anrechnungsmaßstab gemäß S 51
Abs. 4 Satz 2 StGB auf 1 zu 1 festgesetzt hat (UA S. 78), ist zu entnehmen, daß sie das ihr zustehende Ermessen ausgeübt hat.
Maul Ulsamer
Granderath Beyer
Foth