Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 22.06.1994 – 2 StR 266/94

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 266/94

22. Juni 1994 in der Strafsache

gegen

Dieter K min ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am @. EB 1953 in Emm, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-06-22/2-str-266-94#rd_1

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 1994 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten Keg gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. November 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht ist bei der Bemessung der Einzelstrafen von dem gemäß SS 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB ausgegangen. Welche Umstände für diese Strafrahmenwahl bestimmend gewesen sind, hat es nicht ausgeführt. Dies läßt besorgen, daß das Landgericht nicht beachtet hat, daß es für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den demnach zugrundezulegenden Strafrahmen nicht in erster Linie auf die Haupttat sondern darauf ankommt, ob sich - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - die Beihilfe selbst als besonders schwerer Fall darstellt (st. Rspr.; vgl. BGHR BtMG S 29 Abs. 3 Nr. 4 Gehilfe 2).

30

Der Senat schließt jedoch aus, daß die Beihilfehandlungen des Angeklagten bei zutreffender Ge-

samtbewertung der Strafzumessungsfaktoren (ins-

besondere der einschlägigen Vorstrafen) auch bei der Strafrahmenwahl mit geringeren als den ver-

hängten Einzelstrafen geahndet worden wären.

Jähnke Theune Niemöller Gollwitzer Athing