Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 21.06.1994 – 5 StR 329/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _ StR _ 329/94
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 21. Juni 1994
in der Strafsache gegen
Michael GC AED 2 cus UCHEEER, geboren am 26. Februar 1970 in Roi / wem,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 1994 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17. Februar 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit folgender Maßgabe als unbegründet verworfen: Das Urteil wird nach S 349 Abs. 4 StPO - aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
2. Juni 1994 zu 2. am Ende - dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen - auf Kosten der Staatskasse, die seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat - freigesprochen wird. j
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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