Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 21.06.1994 – 5 StR 105/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 21. Juni 1994 in der Strafsache gegen
Alfred G aus N dort geboren am 1951,
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 1994 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. September 1993 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Selbst wenn die vom Geschäftsführer H erstattete Selbstanzeige auch zugunsten des Angeklagten erfolgte (vgl. BGH StV 1985, 107), kommt Straffreiheit nach 5 371 AO dem Angeklagten nicht zugute. Eine Fristsetzung nach S 371 Abs. 3 AO gegenüber dem Angeklagten kam nicht in Betracht, weil seine Beteiligung dem Finanzamt nicht bekannt war. Der Angeklagte mußte deshalb eine gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH gesetzte Frist gegen sich gelten lassen. Eine Zahlung der Steuerschuld ist nicht erfolgt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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