Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 19.05.1994 – 1 StR 132/94
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 132/94
vom
19. Mai 1994 in der Strafsache
gegen
Angelika H EEE , seborene KEEE, aus LEE, seboren am GB. MEER 1950 in Cape (SEE) ,
wegen Mordes
a4
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. Mai 1994 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. Mai 1993
wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil der Angeklagten ergeben hat (S 349
Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
«
Gründe§
Zu der unter II 2 der Revisionsbegründung vom 9. November 1993 erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat: Auch diese Rüge greift nicht durch.
Zwar trifft die Auffassung der Strafkammer im Ablehnungsbeschluß vom 5. April 1993 nicht zu, bei dem am 22. März 1993 gestellten Antrag der Verteidigung handle es sich "um einen reinen Beweisermittlungsamtrag". Denn im entsprechenden Schriftsatz vom 19. März 1993 waren, was eine mögliche Beteiligung des Zeugen La@iB an der Tatausführung angeht, sowohl die Beweistatsachen als auch die Beweismittel mit der erforderlichen Bestimmtheit umschrieben (vgl. BGHSt
37, 162; 39, 251; Herdegen in KK 3. Aufl. § 244 Rdn. 43, 53). Es rechtfertigt sich auch nicht die Annahme, die Beweisbehauptung sei "aufs Geratewohl" aufgestellt worden (vgl. BGH NStZ 1992, 397 £.; BGH StV 1993, 3 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. $S 244 Rdn. 20).
Gleichwohl bleibt die Rüge erfolglos: Es ist nach Auffassung des Senats ausgeschlossen, daß das Urteil auf der rechtsfehlerhaften Behandlung des erwähnten Bweisamtrags beruht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO S 337 Rdn. 37, 38).
Zur Frage, ob die Angeklagte den Auftrag zur Ermordung ihres Ehemannes erteilt hat, führt das Landgericht im angefochtenen Urteil zu ihren Lasten zahlreiche Beweisanzeichen von erheblichem Gewicht an. Diese - gründliche - Beweiswürdigung läßt es als ausgeschlossen erscheinen, daß das Gericht hinsichtlich des von der Angeklagten geleisteten Tatbeitrags zu anderen Feststellungen gekommen wäre, wenn sich ergeben hätte, daß der Mitangeklagte AB bei seiner Tötungshandlung nicht allein gewesen sei, sondern daß dabei ein anderer - La@BB - beteiligt gewesen sei und daß der genannte Mitangeklagte dies verschwiegen habe. Hierfür spricht auch, daß die Strafkammer im erörterten Ablehnungs-
beschluß erklärt hat, sie sehe keinen Anlaß, "in diese Richtung zu ermitteln".
Gribbohm Ulsamer Foth Granderath Beyer