Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 17.05.1994 – 5 StR 214/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ct
>_StR 214/94
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 17. Mai 1994 in der Strafsache gegen
Karsten Lo EB aus Hoc, dort geboren am. EEEB 1964,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 1994 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 9. Dezember 1993 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (S 349
Abs. 4 StPO), daß die Bestimmung teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel
(S 67 Abs. 2 StGB) entfällt (Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. April 1994, S. 4, ziff. 1b).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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