Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 17.05.1994 – 4 StR 214/94

4. Strafsenat

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EEE 50

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

17. Mai 1994 in der Strafsache

gegen

Zbigniew__K — y aus DEM, geboren am CE 1962 in (PER ,

wegen versuchten Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 1994 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. Januar 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Der Senat sieht sich noch in der Lage, ein objektiv willkürliches Verhalten im Hinblick auf die Anklageerhebung und Hauptverhandlung vor der Strafkammer (vgl. S 24 Abs. 1

Nr. 1 GVG hier auszuschließen (vgl. BGH, Beschluß vom 21. April 1994 - 4 StR 136/94).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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