Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 10.05.1994 – 5 StR 194/94

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 10. Mai 1994 in der Strafsache gegen

1. Remo B EER „aus Ve, geboren am Mb. EEE 1970 in HE,

2. Christian Br Em aus Kam, dort geboren am Me. Emm 1970,

3. irk MB A A„aus ZU, geboren am. EEEMP 1973 in zii.

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1994 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten BB und Brei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 28. Oktober 1993 werden nach S 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang (dazu: BGH Großer Senat für Strafsachen, Beschluß vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 -) beschwert hier nicht.

Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Beschwerdeführer Meier trägt die Kosten seines mit Schreiben vom 8. März 1994 zurückgenommenen Rechtsmittels.

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