Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 09.05.1994 – 5 StR 69/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 9. Mai 1994 in der Strafsache gegen
Boris Sch mp „aus BEER, geboren am RR. EEEEEB 1961 in DU,
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 1994 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. September 1993 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung (dazu BGH Großer Senat für Strafsachen, Beschluß vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 -) beschwert hier den Angeklagten nicht.
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