Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 25.04.1994 – 5 StR 189/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
.‚5_StR 189/94
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 25. April 1994 in-der Strafsache gegen
Freddy T EEE zus Dom, dort geboren am mm 1964:
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 1994 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezem-
ber 1993 nach S 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe sowie mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm und unerlaubtem Führen dieser Waffe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-
fen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe§
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. April 1994 zutreffend ausgeführt hat, bedarf der Schuldspruch der Änderung, weil das Landgericht das Konkurrenzverhältnis zwischen dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und den Tatbeständen nach dem Waffengesetz unrichtig beurteilt hat, indem es von Tatmehrheit ausgegangen ist. Der gleichzeitige Transport der Waffen und des Rauschgifts im Kofferraum des PKW verletzt sämtliche von dem Angeklagten verwirklichten Straftatbestände durch ein und dieselbe Handlung (vgl. BGHR Waffg S 53 III Konkurrenzen 3 m.w.N.).
Mit der Schuldspruchänderung entfallen die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen. Die Gesamtstrafe kann
‘als Einzelstrafe bestehenbleiben. Es ist auszuschlie-
Ben, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher
würdigung des Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere Strafe erkannt hätte.
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