Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 20.04.1994 – 1 StR 119/94
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
] vom PLEITE 2
20. April 1994
in der Strafsache
gegen
Günter Karl K ED 7 Acaus HERE, dort geboren am WW. Gm 1953,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
OR
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 1 mit seiner Zustimmung und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 1994 gemäß SS 349 Abs. 2 und 4, 154 a Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Strafverfolgung des Angeklagten wird in rechtlicher Hinsicht auf den Gesichtspunkt des sexuellen Mißbrauchs von Kindern (S 176 Abs. 1 StGB) und in zeitlicher Hinsicht auf das Jahr 1986 beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 19. August 1993, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Die Beschränkung der Strafverfolgung erfolgte im Hinblick auf die ungenauen Feststellungen zu den Tatzeiten in
den Jahren 1985 und 1987 und auf eine mögliche Verjährung des strafbaren Verhaltens nach S 174 StGB.
In dem nach der vom Senat vorgenommenen Verfahrensbe-
schränkung verbleibenden Umfang ist der Schuldspruch ohne den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Die Verfahrensbeschränkung führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspru-
ches.
Gribbohm Maul Granderath Brüning Wahl