Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 30.03.1994 – 2 StR 34/94
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
bezügl. bezügl.
3.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. März 1994
in der Strafsache gegen
Oscar G eammmsuiike - E sum zus Cal (Kolumbien), geboren am Zmeäiiuuuunß in (Kolumbien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
Luis Hernando B iksmmmuu aus CB (Kolumbien), dort geboren an dimEmemmiseeue, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Alejandro Zz JWEEESaREREE — C (Gum aus Femiie-Aummuin, geboren am iiiEminme ir Lu (Ve—
nezuela),
. + 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-
teln Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. März 1994 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. Juli 1993 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
hat (5 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Jähnke Maier Niemöller
Detter Bode
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