Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 29.03.1994 – 5 StR 104/94

5. Strafsenat

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sg

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 29. März 1994 in der Strafsache gegen

Halil CE „aus St. geboren am @. EEE 1963 in Erin (TR).

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 1994 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 10. Novem-

ber 1993 wird nach $S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang wird der Angeklagte nicht beschwert. Sie wird eine Einstellung wegen Strafklageverbrauchs hinsichtlich der vom Landgericht abgetrennten weiteren Anklagepunkte nahelegen.

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