Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 22.03.1994 – 1 StR 31/94
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
' BESCHLUSS 1 StR 31/94 vom 22. März 1994 in der Strafsache gegen 1. 2.
wegen strafbarer Werbung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Nr. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. März 1994 gemäß S 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 13. Oktober 1993 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit die Angeklagten wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt verurteilt worden sind (Fall II 1 der Urteilsgründe);
b) im Ausspruch über die Gesanmtfreiheitsstrafen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. | Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vorenthaltens
von Arbeitsentgelt und wegen strafbarer Werbung je zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren
Vollstreckung bei der Angeklagten K. Sch. zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben teilweise Erfolg.
1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Vorenthältens von Arbeitsentgelt (5 266 a Abs. 1 StGB) hat keinen Bestand.
Nach den Feststellungen führten die Angeklagten die fälligen Arbeitnehmerbeiträge weder am 15. Dezember 1992 in Höhe von 684,13 DM für November 1992 noch am 15. Januar 1993 in Höhe von 416,61 DM für Dezember 1992 noch am 15. Februar 1993 in Höhe von 288,89 DM für Januar 1993 an die AOK G. " ab. Sie gerieten somit mit einem Betrag von 1.389,63 DM an Arbeitnehmeranteilen in Rückstand. was die Arbeitnehmer angeht, teilt die Strafkammer mit, daß in dem Teppichgeschäft die Tochter der Angeklagten "im Jahre 1992 bis Anfang 1993", HR. A. nur im Monat November 1992 und Ki. Az. vom 1. November 1992 bis 20. Dezember 1992 beschäftigt waren. Dies genügt nicht, um dem Senat die erforderliche Nachprüfung zu ermöglichen (vgl.
BGH wistra 1992, 145, 147 = BGHR StGB S 266 a Sozialabgaben 3 sowie BGH StV 1993, 364). Hierzu wären vielmehr auch Angaben über das an die genannten Arbeitnehmer zu zahlende Arbeitsentgelt und zur Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen AOK erforderlich gewesen.
Auf diesem Mangel kann die angefochtene Entscheidung beruhen. Zwar haben die Angeklagten, wie die Strafkammer hervorhebt, "die objektiven äußeren Daten der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen an die Sozialversicherung"
eingeräumt, und zu dieser Frage ist auch der zuständige Sachbearbeiter der AOK als Zeuge gehört worden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß zu den Arbeitnehmern sog. Geringverdiener gehörten, bei denen der Arbeitgeber - jetzt nach 8 249 Abs. 2 Nr. 1 SGB V - die Beiträge allein zu tragen hat. Das Nichtabführen solcher Beiträge fällt nicht unter 8 266 a Abs. 1 StGB (vgl.Lackner, StGB 20. Aufl.
Ss 266 a Rdn. 7 sowie Martens wistra 1986, 154, 157).
Der Wegfall der Verurteilung der Angeklagten im Fall
II1i der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafen.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Gribbohm Ulsamer Foth Granderath Brüning