Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 16.03.1994 – 5 StR 84/94

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 16. März 1994 in der Strafsache gegen

ai Do aus Koi - Bad Schuäiiime, geboren am @. MEEEEEEED 1969 in ve (TEE) ,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 1994 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Mai 1993 wird nach 5 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die auf den Beweisamtrag vom 12. Mai 1993 bezogene Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Form (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben worden.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der gestellte Antrag nach den Grundsätzen von BGHSt 39, 251 (= NStZ 1993, 550) kein Beweisamtrag ist.

Die Revision scheitert indessen an der Vorschrift des S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie hat nicht vorgetragen, welche Möglichkeiten zur Ladung der im Oktober 1992 in die Türkei abgeschobenen Zeugen Deniz DB und Ergin DEE im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestanden haben. Der Antrag enthielt nur die Namen der Zeugen und den Zusatz "Personalien Blatt 1, 20, 22 der Akte der StA Hamburg 123 Js 131/93; am 16.10.1992 von der Dienststelle E 4 14-6 in die Türkei abgeschoben (vgl. Bl. 27 d.A. 123 Js 131/93)". Welcher Art die in der Akte enthaltenen "Personalien" sind und ob sich aus den ger nannten Aktenstellen Rückschlüsse auf den Wohnort und die Möglichkeit, die Zeugen zu laden, ergeben, teilt die Revision nicht mit. Der Senat hat unter diesen Umständen keine ausrei-

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chenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage, ob der Tatrichter unter den gegebenen Umständen die Zeugen überhaupt hätte laden können.

Die Verfahrensrüge wäre im übrigen auch unbegründet. Die Aufklärungspflicht (S 244

Abs. 2 StPO) gebot es dem Tatrichter nicht, die benannten Zeugen zu laden. Die Zeugen waren des Heroinhandels verdächtig. Daß sie einer Ladung Folge leisten würden, war auch unter der Voraussetzung, daß ihnen sicheres Geleit zugesichert würde, gänzlich unwahrscheinlich. Auch das Verhalten der in der Hauptverhandlung erschienenen Landsleute der Zeugen ließ es als fernliegend erscheinen, daß die in dem Antrag bezeichneten Zeugen brauchbare Aussagen machen würden: Der Zeuge Mehmet Said DEEP, der nach eigenen Angaben während der Tatzeit 20 bis

25 Tage lang in dem Haus Kap iiiiuEEEE> @& gewohnt hat, hat in der Hauptverhandlung erklärt, er habe dort weder den Angeklagten noch andere Kurden noch andere Deutsche als die beiden Hauseigentümer jemals gesehen; diese Aussage durfte der Tatrichter angesichts der Bekundungen der Hauseigentümer sowie der beiden mit ihnen lebenden Deutschen ohne weiteres für un-

glaubwürdig halten. Die nach der Festnahme der

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Zeugen Deniz DEE und Erin DEE in das Erdgeschoß eingezogenen beiden Kurden haben die Aussage nach S$S 55 StPO verweigert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

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