Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 03.03.1994 – 4 StR 819/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
3. März 1994 in der Strafsache
gegen
Prof. Dr. Ludwig Michael A WB aus HE, seboren am EB 1945 in Eu (Österreich),
wegen fahrlässiger Tötung
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 1994 gemäß S 349 Abs, 4 StPpo beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Ju-11 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte als Direktor einer Neurochirurgischen Klinik am 3. Januar 1991 zur Resektion eines Tumors der Hypophyse einen operativen Eingriff vor, an dessen Folgen der Patient trotz kunstgerechter Durchführung am 11. Januar 1991 verstarb. Bei der Diagnose hatte der Angeklagte sorgfaltswidrig nicht erkannt, daß es sich bei dem Tumor um ein Prolactinom handelte, das nach
verbreiteter und anerkannter Methode auch medikamentös behandelt oder - zur Erleichterung einer Operation - vorbehandelt wird. Dementsprechend hatte er den Patienten über die Möglichkeit einer solchen Behandlung nicht aufgeklärt. Ungeachtet dieser Möglichkeit wäre bei zutreffender Diagnose auch die Entscheidung des Angeklagten für die sofortige Operation, die allerdings "die Grenze des Machbaren darstellte und bei der man schon primär von hoher, etwa zwanzigprozentiger Mortalität ausgehen mußte" (UA 8), nach dem Stand der medizinischen Wissenschaften nicht zu beanstanden gewesen.
2. Diese Feststellungen vermögen die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung nicht zu tragen.
zu Recht macht die Strafkammer dem Angeklagten danach allerdings den Vorwurf, daß er den Patienten nicht hinreichend aufgeklärt hat. Erst in Kenntnis der Behandlungsalternative wäre diesem eine verantwortliche Abwägung von Für und wider des von dem Angeklagten vorgenommenen Eingriffs möglich gewesen. Mangels einer den Anforderungen genügenden Aufklärung war die von dem Patienten erteilte Einwilligung in diesen Eingriff unwirksan.
Eine fahrlässige Tötung könnte dem Angeklagten aber nur vorgeworfen werden, wenn der Patient im Falle der medikamentösen Behandlung oder Vorbehandlung seines Tumors den tatsächlichen Todeszeitpunkt mit Sicherheit überlebt hätte (vgl. BGHR StGB § 222 Kausalität 2). Das ist indes nach den Feststellungen nicht der Fall. Danach "kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, daß der Patient Mathis bei zunächst medikamentöser Behandlung
- statt der operativen Vorgehensweise - den 11,01,1991 - an dem er infolge der am 03.01.1991 vorgenommenen Operation verstorben ist - überlebt hätte" (UA 6).
3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Die Annahme der Strafkammer, daß der Patient im Falle einer medikamentösen Behandlung nicht mit Sicherheit länger gelebt hätte, beruht auf einer von zahlreichen Wahrunterstellungen. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß der neue Tatrichter sachverständig beraten zu einer anderen Überzeugung gelangt.
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