Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 02.03.1994 – 5 StR 74/94

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 2. März 1994 in der Strafsache

gegen

Ralf-Michael M En zus vi > .

geboren am &. WB 1959 in Bad DE ,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

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LS

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 1994 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird die Formel des Urteils des Bezirksgerichts Potsdam vom 1. September 1993 wie folgt ergänzt und neu gefaßt:

Der Angeklagte wird wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Soweit der Angeklagte verurteilt wurde, trägt er die Kosten des Verfahrens; soweit er freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ge-

gen das vorgenannte Urteil wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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Gründe§

Da der Anklage mehr Taten zugrunde lagen, als abgeurteilt wurden, war der Angeklagte im übrigen freizusprechen (vgl. BGH Urteil vom 11. Januar 1994

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