Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Urteil vom 02.03.1994 – 5 StR 3/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 3/94 URTEIL vom 2. März 1994
in der Strafsache
gegen
Jürgen von Halb aus Hoaiii. geboren am Mb. EB 1932 in StB.
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1994, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Dr. Schäfer Basdorf Nack als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht RER GER als Vertreter der Bundesanwaltschaft. Rechtsanwalt > als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
v4
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9, Juli 1993 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten veruüurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
Wegen der Verfahrensvoraussetzungen und, soweit die Revision den Schuldspruch betrifft, nimmt der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Januar 1994 Bezug und verweist zur Verfahrensrüge nach
s 261 StPO lediglich ergänzend auf BGHR StPO s 261 Inbegriff der Verhandlung 28 und Hürxthal in KK 3. Auflage $S 261 Rdn. 20 m.w.N.
Auch der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Die Einzelstrafen, insbesondere die beiden Strafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten, aber auch die Gesamtstrafe sind zwar bei Berücksichtigung des Umfangs des Schadens sehr hoch. Die Strafen
überschreiten jedoch angesichts der konkreten Vorbela-
stungen dieses Angeklagten noch nicht das Maß des Schuldangemessenen. Der Senat ist deshalb gehindert, die Strafzumessung aus Rechtsgründen in Frage zu stel-
len.
Laufhütte Horstkotte Schäfer Basdorf Nack