Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Urteil vom 01.03.1994 – 5 StR 767/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom 1. März 1994 in der Strafsache gegen

Helmut D ME | aus Tim. geboren am. EEEEEEp 1949 in Mod.

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 1994, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte

Dr. Schäfer

Basdorf

Nack

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Richter am Kammergericht mm -MEEB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte Em

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

ur

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Mai 1993 wird verworfen.

Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen

fallen der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision, die sich gegen den Rechtsfolgenausspruch (mit Ausnahme der Finzelstrafen für das Fahren ohne Fahrerlaubnis) richtet, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht minder schwere Fälle der Vergewaltigung (S 177 Abs. 2 StGB) und der sexuellen Nötigung (S 178 Abs. 2 StGB) angenommen. Darüber hinaus beanstandet die

Revision, daß nicht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (S 63 StGB) angeordnet worden ist. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

I. Die Strafrahmenwahl und die konkrete Strafzumessung sind im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

1. Der Senat hat hinzunehmen, daß die Vergewaltigung von Frau Wr unter Hinweis auf die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten und die geringe Intensität der eingesetzten Nötigungsmittel als minder schwerer Fall betrachtet worden ist. Es ist auszuschließen, daß die schwerwiegende Vorbelastung und der Bewährungsbruch bei der Strafrahmenwahl übersehen worden sind, denn das Landgericht erörtert sie bei der Begründung der Strafhöhe.

2. Ebenso ist die Annahme eines minder schweren Falles der sexuellen Nötigung zum Nachteil von Frau Ko EEE hinzunehmen. Die Revision wendet sich vor allem gegen die strafmildernde Berücksichtigung des Gesichtspunkts, daß die Geschädigte "eine gefährdende Verführungssituation geschaffen" habe (UA Ss. 39/40). Unter den besonderen Umständen des Falles liegt trotz der vorher begangenen Taten des Angeklagten in dieser Erwägung des Tatrichters kein Rechtsverstoß, der das Revisionsgericht zum Einschreiten zwingt. Der Tatrichter hat sich noch im Rahmen seines Beurteilungsspielraums gehalten, mag das Verhalten des Angeklagten, der das Vertrauen des Opfers mißbraucht hat, auch einer anderen Bewertung zugänglich

sein.

on

3. Auch sonst weist die Strafzumessung, soweit sie angefochten ist, keine Rechtsfehler zugunsten oder zum Nachteil ($S 301 StPO) des Angeklagten auf.

II. Die Entscheidung des Tatrichters, eine Maßregel nach s 63 StGB nicht anzuordnen, läßt keinen Rechtsfehler er-

kennen.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt voraus, daß die Aufhebung oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (S 21 StGB) positiv festgestellt ist (BGHSt 34, 22, 26). Die bloße Möglichkeit

genügt insoweit nicht.

Nach den Urteilsfeststellungen besteht bei dem Angeklagten eine neurotische Persönlichkeitsfehlentwicklung, vor allem auf psychosexuellem Gebiet, die im Hinblick auf die Schwere der Beeinträchtigung mit einer krankhaften seelischen Störung verglichen werden kann. Zu einer positiv feststellbaren Verminderung der Schuldfähigkeit führt diese Störung jedoch nur in Verbindung mit (leichtem bis mäßigem) Alkoholgenuß (UA S. 36); ohne eine zZU- sätzliche alkoholische Beeinflussung sind die Voraussetzungen des S 21 StGB lediglich nicht ausschließbar. In Fällen, in denen kein psychischer Defekt, sondern letztlich der Alkoholgenuß den Ausschluß oder die Verminderung der Schuldfähigkeit bewirkt hat, kann S 63 StGB nach ständiger Rechtsprechung lediglich ausnahmsweise angewendet werden (BGHSt 10, 57, 60; 34, 313, 314; BGHR StGB 5 63 Zustand 6, 9). Für solche Ausnahmefälle bestehen hier keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist aus den Feststellungen nicht ersichtlich, daß der Angeklagte die

früher abgeurteilten Verbrechen der Vergewaltigung unter

maßgeblichem Einfluß von Alkohol begangen hat. Die Feststellungen geben auch keinen Hinweis auf eine mit der Persönlichkeitsstörung spezifisch verbundene Alkoholabhängigkeit (vgl. BGHR StGB S 63 Zustand 12; Gefährlichkeit 13).

Laufhütte Horstkotte Schäfer Basdorf Nack