Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 28.02.1994 – 4 StR 796/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR 796/93

vom

28. Februar 1994 in der Strafsache

gegen

Frank REN aus SEE. seboren am EEE 1966 in

MM. zur Zeit in Haft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenkläger

At

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 1994 beschlossen:

Der Antrag der Nebenkläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe§

Den Nebenklägern war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (S 397 a Abs. 1 Satz 1 StPo, $S 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, 5 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme haben die Nebenkläger unterlassen.

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es - auch im Hinblick auf bisher den Nebenklägern eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmi-

gungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).

Im Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte - hinsichtlich des Schuldspruchs im wesentlichen erfolglos - Revision eingelegt hat und die Nebenkläger Prozeßkostenhilfe nur begehren, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs ge-

boten (BGH VRS 72, 375).

Salger Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf Tepperwien