Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 25.02.1994 – 3 StR 625/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _StR 625/93
vom
25. Februar 1994
in der Strafsache
gegen
Ioannis A u zus np, dort geboren am ®&. Em» 1570,
wegen versuchten Mordes
N DN
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Februar 1994 gemäß SS 46, 349 Abs, 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. Juli 1993 und
2. die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
werden auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe§
Der Angeklagte A hat erst mit Schriftsatz seines neu gewählten Verteidigers vom 3. August 1993 Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. Jui 1993 eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, sein früherer Pflichtverteidiger habe die Frage, ob gegen das Urteil Revision eingelegt werden solle oder nicht, nicht mit ihm erörtert. Er habe innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung ohnehin keine Revision einlegen können, da er damals kein Geld gehabt habe. Erst jetzt hätten ihm seine Eltern zu diesem Zweck Geld zur Verfügung gestellt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Der Angeklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, daß er die Frist zur Einlegung der Revision ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Der Vortrag, er habe die Frist aus Geldmangel verstreichen lassen, legt solches nicht dar (vgl. Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO, 24. Aufl., S 44 Rän. 26 m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, warum der Angeklagte trotz Geldmangels nicht in der Lage gewesen sein sollte, selbst innerhalb der Frist schriftlich Revision einzulegen oder diese zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Da die Revision verspätet eingelegt worden ist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach