Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 23.02.1994 – 2 StR 41/94
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
23. Februar 1994
in der Strafsache
gegen
Heiko B 6 EEE aus Beim. geboren an ED. EEE 1967 in Di. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Februar 1994 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Böse wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 22. Oktober 1993 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-
sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Seine Revision gegen diese Entscheidung ist im wesentlichen im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Lediglich die Gesamtstrafe muß aufgehoben werden, weil das Landgericht es versäumt hat, die in den Urteilen des Kreisgerichts Gera vom 11. Mai 1993 und des Amtsgerichts Plauen vom 23. Juli 1993 verhängten Einzelstrafen bei der
Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe zu berücksichtigen (5 55 StGB).
Dies durfte nicht dem Beschlußverfahren nach SS 460, 462 StPO überlassen bleiben (BGHSt 12, 1).
Jähnke Maier Theune Niemöller Gollwitzer