Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 22.02.1994 – 1 StR 829/93

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

[ T vom uncMen BE

22. Februar 1994

in der Strafsache

gegen

Andreas E EEE „aus MER, geboren ame. @EEB 1966 in ze ED ,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Februar 1994 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Juli 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des. Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Dezember 1993 ausgeführt:

"Die Revision rügt mit Recht, daß das Schwurgericht im Urteil zwei Niederschriften über polizeiliche Vernehmungen des Angeklagten mit insgesamt 19 Seiten (UA S. 14-17, 18-32) und drei Niederschriften über polizeiliche Vernehmungen des Zeugen VB mit insgesamt 18 Seiten (UA Ss. 38-55) wörtlich wiedergegeben hat, obwohl diese Vernehmungsniederschriften in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Verstoß gegen SS 249, 261 StPO beruht; denn das Schwurgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung

auf den Detailreichtum der nicht verlesenen Aussagen abgestellt (UA S. 57, 81, 84) und auf einzelne Bekundungen aus-Grücklich verwiesen (UA S. 60, 81, 84, 136/137) ."

Dem tritt der Senat bei (vgl. BGHR StPO $S 261 Inbegriff der Verhandlung 11).

Gribbohm Ulsamer Maul Granderath Wahl