Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 22.02.1994 – 1 StR 24/94

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Ray. L, vom

PB 22. Februar 1994

in der Strafsache gegen

1. Rufet vY CE aus KEEEB, ort geboren om. u 1973,

2. Abidin SS t EB A, <eborener ME, aus KER-WEB, geboren amW. MEER 1966 in Aue (TEEN) ,

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. Februar 1994 einstimmig beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 12. August 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Jeder der Angeklagten ist wegen einer aus zwei Fällen bestehenden fortgesetzt begangenen Vergewaltigung schuldig gesprochen. In der Urteilsformel konnte auf die Kennzeichnung der Tat als fortgesetzt verzichtet werden (vgl. BGHSt 27, 287, 289).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gribbohm Ulsamer Maul

Granderath Wahl