Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 17.02.1994 – 4 StR 643/93

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR _643/93 vom 17. Februar 1994 in der Strafsache gegen

Vincenzo BÜM aus HMM. seboren am U 19654 in AUEEER (1ER) .

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 1994 einstimmig beschlossen:

Die Sache wird zuständigkeitshalber an den 1. Strafsenat abgegeben.

Gründe§

Bei der angegriffenen Entscheidung handelt es sich um ein Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu). Für Revisionen aus dem Bezirk des Landgerichts Kempten ist der 1. und nicht der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zuständig. Allein die Tatsache, daß in dem abgetrennten Verfahren des Landgerichts Kempten gegen Di S und die Zuständigkeit des 4. Strafsenats begründet ist, weil der Angeklagte Di SCEEEEEEM auch wegen Verkehrsstraftaten verurteilt worden ist, begründet keine Zuständigkeit des 4. Strafsenat auch für das Revisionsverfahren gegen B@B, das nur Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Gegenstand hat. BES war an den Taten von Di SEE und nicht beteiligt; die einzige Gemeinsamkeit zwischen den beiden Verfahren besteht darin, daß derselbe V-Mann "TEE" tätig geworden ist.

Meyer-Goßner Detter Steindorf Maatz Tepperwien