Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 17.02.1994 – 1 StR 834/93

1. Strafsenat

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6,

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 _ StR 834/93

2. hıy vom

17. Februar 1994

in der Strafsache

gegen

1. Josef K > „aus Schi, seboren am ww. GE 1946 in StB (TH EEE) .

2. osef S EB „aus NEE, seboren am @. iin 1936 in ZN,

wegen Hehlerei u.a.

Der 1.

der Beschwerdeführer am 17. Februar 1994 einstimmig be-

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Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung

schlossen;

1.

Auf die Revision des Angeklagten SB wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom

15. Juli 1993, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

a) hinsichtlich der Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Revision dieses Angeklagten zu befinden.

Die weitergehende Revision des Angeklagten SER und die Revision des Angeklagten K®- 0) werden verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Der Angeklagte KB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

8)

Gründe§

Soweit der Angeklagte SEE wegen Versicherungsbetrugs verurteilt worden ist, hat seine Revision mit der Sachbeschwerde Erfolg. Das Landgericht ist davon überzeugt, der Angeklagte habe seinen Personenkraftwagen in Brand gesetzt, "indem er im Bereich des Fußraums hinter dem Beifahrersitz ausgeschüttetes Benzin durch nicht bekannte Hilfsmittel zur Entzündung brachte, so daß das Fahrzeug ... vollständig ausbrannte" (UA S. 11, 16). Eben an dieser Stelle, in der Bodenmatte, hatte der Sachverständige nach dem Brand "eine größere Menge Benzin" vorgefunden, die nach seiner Meinung "kurz vor dem Brand hingeschüttet" worden sei. Wo - an welcher Stelle im Fahrzeug - der Brand entstanden war, vermochte der Sachverständige jedoch nicht zu sagen. Im Urteil findet sich auch nichts darüber, auf welche Weise nach Meinung des Sachverständigen die Brandlegung erfolgt sein könnte, auch nicht zu der Auffassung des Landgerichts, "das hinter dem Beifahrersitz auf der Fußmatte befindliche Benzin" könne - etwa - mit Hilfe "einer Lunte" (UA s. 19) entzündet worden sein.

Das alles begründet Zweifel an der Sachkunde des Gerichts; sie ist jedenfalls im Urteil nicht hinreichend belegt. Hatte der Sachverständige nach dem Brand hinter dem Beifahrersitz eine größere Menge Benzin festgestellt, und ging das Landgericht davon aus, eben an dieser Stelle sei der Brand entstanden, so war darzulegen, wie beides - zumal bei einem vollständig ausgebrannten Personenkraftwagen - miteinander zu vereinbaren sei. Näher liegt, daß gerade an der Stelle der Brandentstehung vorhandenes Benzin vollstän-

dig verbrannt, jedenfalls nicht "in größerer Menge" übrig geblieben wäre. Der Sachverständige ging von einer Brandentstehung an dieser Stelle anscheinend nicht aus; Darlegungen, ob er speziell hierzu befragt wurde, finden sich im Urteil nicht.

Das Fehlen dieser Erörterungen stellt sich als Rechtsfehler dar, der insoweit zur Aufhebung des Urteils führt. Damit entfällt die Gesamtstrafe, die anderen Einzelstrafen bleiben unberührt.

Gribbohm Ulsamer Foth Granderath Wahl