Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994
BGH Urteil vom 16.02.1994 – 2 StR 575/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 575/93 vom
16. Februar 1994
in der Strafsache gegen
Erwin W > „aus KEm-Pemm-Weii, geboren am ®. WE 1953 in Do,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1994, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke N
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Niemöller Detter Dr. Bode als beisitzende Richter,
Staatsanwältin seEEEmmp- EB
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
_Justizangestellte 8 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Januar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen und mit Körperverletzung zum Nachteil Ni-
cole WEB verurteilt wurde, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3, Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, im Fall z. N. Nicole in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hat ihn zu Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren (Tat z. N. Nicole) und von zehn Monaten verurteilt
und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten gebildet. Außerdem hat es ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld an jedes Kind verurteilt.
Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und diese mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts begründet. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen die Verurteilung im Fall z. N. Melanie richtet; durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist der Angeklagte nicht beschwert. Es führt jedoch wegen Sachmängeln zur Aufhebung der Verurteilung im Fall z. N: Nicole.
I. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte seine an @&. EEE» 1988 geborene Tochter Nicole in der Zeit von Juli 1989 bis 7. November 1990 in mindestens zehn Fällen in der Weise sexuell mißbraucht, daß "das Mädchen beim Angeklagten Oralverkehr Aurchführen mußte oder (der Angeklagte) den sogenannten Schenkelverkehr durchführte" (UA Bl. 7, 30 ff). Das Landgericht hat dieses Verhalten als eine fortgesetzte Handlung beurteilt (UA Bl. 8, 49).
1. Das Landgericht stützt seine Überzeugung zum einen auf Aussagen von Erzieherinnen in der von Nicole besuchten Kindertagesstätte sowie der Mutter des Kindes über das, was es durch Worte ("Ein-, Zwei- oder Drei-Wort-Sätze", UA Bl. 9) und Körpersprache, teils unter Zuhilfenahme von Puppen, zum Ausdruck gebracht hat. Vor allem diesen Äußerungen und Demonstrationen hat das Landgericht entnommen, daß der Angeklagte seinen entblößten Penis unter beischlafsähnlichen Bewegungen bis zum Samenerguß mit der Scheide des Kin-
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des in Berührung gebracht hat (Papa sei böse, er tue weh mit Baum in seiner Hose, der spuckt, piekt und leckt in Möse, UA Bl. 12, 14, 17, 19, 30 £., 35). sowie daß er Nicole veranlaßt hat, seinen Penis in den Mund zu nehmen (Baby habe Angst, es wolle die Schlange in Papas Hose nicht in den Mund nehmen, UA Bl. 10 £., 13, 14, 19 £., 31 £., 36 £.).
2. Zum anderen hat die Strafkammer einen für die Überzeugungsbildung maßgeblichen Umstand darin gesehen, daß das Kind im genannten Zeitraum mindestens zehnmal im Genitalbereich extrem wund war, teilweise mit offenen Bläschen an den Schamlippen sowie im Afterbereich, und an drei Tagen (im Mai, Juni und September 1990) an signifikanten Stellen Hämatome hatte. Das Wundsein sei nur in solchen Zeitabschnitten beobachtet worden, in denen der Angeklagte wegen berufsbedingter Abwesenheit der Mutter das Kind versorgt habe. Die Strafkammer hat diesem Wundsein "großen indiziellen Wert" beigemessen (UA Bl. 28). Sie hat die Zahl der Einzelakte nach der Zahl der festgestellten Fälle des Wundseins bestimmt (UA Bl. 38) und das Verhalten des Angeklagten insoweit als zumindest billigend in Kauf genommene, mit den Sexualdelikten in Tateinheit stehende Körperverletzung beurteilt (UA Bl. 49). Die Ausführungen in diesem Zusammenhang lassen jedoch eine gebotene Auseinandersetzung mit wesentlichen Umständen vermissen:
Als Daten des Wundseins und damit der begangenen Einzelakte hat das Landgericht aufgrund der Angaben einer Erzieherin Juli, 7. und 21. August sowie Oktober 1989, Anfang Mai, 8. Mai, 29./31. Mai, 5. und 11. Juni sowie 18. September 1990 genannt. Aus Anlaß des Wundseins vom 31. Mai 1990
wurde ein Arzt konsultiert. "Es stellte sich ... heraus, daß Nicole unter einer Pilzinfektion im Schambereich litt. Anfang Juni 1990, nach Pfingsten, wiesen die wunden Schamlippen der Geschädigten erneut offene Blasen auf. Am 11.06.1990, sechs Tage später, war der Zustand unverändert. Zusätzlich hatte das Mädchen ein Hämatom am Schambein" (UA Bl. 10). Diesen Urteilsausführungen muß entnommen werden, daß das Wundsein vom 31. Mai 1990 auf der Pilzinfektion beruhte. Dann hätte aber der Erörterung bedurft, weshalb das Gericht dennoch, wie ersichtlich geschehen, diese Rötung auf einen sexuellen Übergriff des Angeklagten zurückführte. Dies gilt bei Berücksichtigung des engen zeitlichen Zusammenhangs auch für die am 29. Mai sowie am 5. und unverändert am 11. Juni 1990 gegebenen Zustände. Mangels einer solchen Erörterung, die den Befund des Arztes im einzelnen erkennen ließ sowie die möglichen Ursachen und Auswirkungen der Pilzinfektion darstellte, ist nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, daß die genannten Gesundheitsbeeinträchtigungen allein auf der Pilzinfektion beruhten und diese andere Ursachen als eine Ansteckung durch den Angeklagten hatte. Es ist überdies nicht ausgeschlossen, daß eine ordnungsgemäße Prüfung insoweit auch hinsichtlich anderer Fälle zu einer dem Angeklagten günstigeren Beurteilung geführt hätte.
Deshalb kann die Verurteilung im Fall zum Nachteil Nicole keinen Bestand haben. Zwar hat die Strafkammer in den Äußerungen des Kindes in Verbindung mit seiner Gestik sowie in anderen Umständen (UA Bl. 14 f., 33, 36) zu Recht starke Indizien für die Täterschaft des Angeklagten gesehen. Bei dem Gewicht, das sie auch den als Körperverletzungen beur-
teilten Gesundheitsbeeinträchtigungen beigemessen hat, kann der Senat jedoch nicht von sich aus feststellen, daß das Gericht ohne die letztgenannten Umstände zu seiner Überzeugung von Art und Umfang der Aktivitäten des Angeklagten gelangt wäre.
Die Aufhebung erfaßt auch die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld an Nicole WWW. Sie nötigt zugleich zur Aufhebung der Gesamtstrafe. "
II. Der Senat weist das neu erkennende Gericht auf folgendes hin:
Es erscheint geboten, den Arzt, der die Pilzerkrankung festgestellt hat, als sachverständigen Zeugen zu vernehmen.
Überdies wird - neben Sachverständigen mit besonderer Erfahrung über Aussagen von Kleinkindern - ein Sachverständiger zu den Ursachen des Wundseins des Kindes zu hören sein. Unter anderem bedarf der Prüfung und Erörterung, ob die Rötungen und Bläschenbildungen - zumal soweit sie "über längere Zeiträume” anhielten (UA Bl. 9) und auch im Afterbereich auftraten (vgl. die Ausführungen UA Bl. 8, 9 einerseits und UA Bl. 14, 28 andererseits) - auf unzureichender hygienischer Versorgung durch den Angeklagten beruhen konnten.
Einen Hinweis darauf, daß Nicole den Penis des Angeklagten in den Mund nehmen mußte, hat die Strafkammer zwar nachvollziehbar den Worten des Kindes entnommen. Wenn auch seine Demonstration, den Kopf einer Puppe an seine Scheide
zu führen, in diesem Sinne gedeutet werden sollte (s. UA Bl. 31, 32), bedürfte dies näherer Erläuterung.
Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang läßt sich auf
der Grundlage von Feststellungen, wie sie bisher getroffen
wurden, nicht rechtfertigen.
Jähnke Maier Niemöller
Detter Bode