Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 10.02.1994 – 1 StR 22/94
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
10. Februar 1994 in der Strafsache
gegen
Stephan M ED aus Free, Jeboren am . EEE 1960 in RER.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1994 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27. September 1993 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe§
Die am 1. Oktober 1993 eingelegte Revision des Angeklagten ist unzulässig. Wie sich aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer und dem Protokoll der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 27. September 1992 ergibt, haben sich der Angeklagte und sein Verteidiger einige Zeit nach Urteiisverkündung und Rechtsmittelbelehrung gemeinsam zur Geschäftsstelle begeben und dort zu Protokoll auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet. Anhaltspunkte dafür, daß dieser Rechtsmittelverzicht ausnahmsweise unwirksam gewesen sein könnte, liegen nicht vor (vgl. BGHSt 18, 257, 260; 19, 101, 104; BGHR StPO S 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1). Soweit der Angeklagte jetzt behauptet, er habe sich in einem Schockzustand befunden, kann er damit keinen Glauben finden. Der Rechtsmittelverzicht erfolgte nicht unmittelbar nach der Verkündung der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und acht Monaten dem Gericht gegenüber, sondern einige Zeit später zu Protokoll der Geschäftsstelle. Der Angeklagte hatte damit Zeit, sich über ein mögliches Rechtsmittel Gedanken zu machen und sich - wie tatsächlich auch geschehen - mit seinem Verteidiger zu besprechen. Ein länger andauernder Schockzustand erscheint auch deshalb unwahrscheinlich, weil der geständige Angeklagte von vornherein mit einer Strafe in der verhängten Höhe rechnen mußte.
Gribbohm Ulsamer Maul
Granderath Wahl