Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 09.02.1994 – 3 StR 637/93

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

9. Februar 1994 in der Strafsache

gegen

1. Maik R u A cus Di. Sort geboren am ®. EB 3:0.

2. Torsten Mb aus DEE. Sort geboren am ® @ ::°;.

wegen Vergewaltigung u.a.

Pur of

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9, Februar 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. März 1993

a). im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten entfällt,

b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die. Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt die Schuldspruchänderung beantragt, weil wegen des fehlenden Strafantrags eine Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten nicht in Betracht kommt (5 238 StGB). Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hebt der Senat wegen des damit weggefallenen tateinheitlichen Deliktes die Strafaussprüche auf.

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