Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 09.02.1994 – 3 StR 598/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _StR 598/93
vom
9. Februar 1994 in der Strafsache
gegen
sandıra TC „zus vB. seboren am ®. EB 1975 in ru.
wegen schwerer Brandstiftung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9, Februar 1994 einstimmig beschlossen;
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 30. Juni 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349
Abs. 2 StPO). Wie bei allen anderen Angeklagten hat die Jugendkammer auch bei der Angeklagten TER sie Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt, was im übrigen die Revision hinsichtlich des Mitangeklagten Sven PB richt verkennt, obwohl auch bei diesem die entsprechende ausdrückliche Erwähnung ebenso wie bei der Angeklagten im Urteil unterlassen worden ist. Die Zumessungserwägungen des Landgerichts tragen nach charakterlicher Haltung und Persönlichkeitsbild der Angeklagten dieses Ergebnis u.a. im Hinblick darauf, daß die Angeklagte sich "besonders aktiv beteiligt", ihre ausländerfeindliche Gesinnung schon durch den Bau von Molotow-Cocktails in Pritzier betätigt und den Anschlag in Kollow nicht - wie die meisten Mittäter relativ - spontan ausgeführt, sondern tagelang vorher durch ihre Gespräche mit
CE in ihr vorhaben aufgenommen hat.
Ruß
Hinzu kommt, daß sie hier wieder die Brandflaschen mit gefertigt und "relativ selbständig eine Teilgruppe geführt" hat. Der Senat besorgt nicht, daß die verhängte Jugendstrafe von unzulässigen generalpräventiven Gesichtspunkten beeinflußt sein könnte; vielmehr hat das Landgericht diese Jugendstrafe bei der "noch relativ ungefestigt" (en) Angeklagten als - nachvollziehbar (vgl. auch UA S. 49) - erzieherisch notwendig angesehen (vgl. insgesamt UA S. 53).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
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