Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 09.02.1994 – 2 StR 25/94

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

9. Februar 1994

in der Strafsache

gegen

Michael Johannes F r EEE | , ceborener KAM. ohne festen Wohnsitz, geboren um@. Emm 1961 in Beim, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Af

47

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Februar 1994 gemäß SS 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Oktober 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

®

Gründe§

Die beantragte Wiedereinsetzung ist zu versagen, da der Angeklagte nicht glaubhaft gemacht hat, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten (s 44 StPO). Er hatte nach Verkündung des Urteils mit seinem Verteidiger vereinbart, daß kein Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Da er davon abweichend trotzdem persönlich Revision eingelegt hatte, mußte er selbst dafür sorgen, daß die ihm auf Grund der erteilten Rechtsmittelbelehrung bekannte Frist für die Begründung der Revision gewahrt wird. In vorwerfbarer Weise hat er aber keine der gebotenen Schritte für die rechtzeitige Einreichung der Begründung unternommen.

Da die am 15. Dezember 1993 eingegangene Revisionsbegründung verspätet ist, muß die Revision als unzulässig verworfen werden (S 349 Abs. 1 StPO).

Jähnke Theune Niemöller Gollwitzer Detter