Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 08.02.1994 – 5 StR 12/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 8. Februar 1994 in der Strafsache gegen
Mehmet-Nursat BC6 EB | C<caus Hoc, geboren am I. EB 1954 in mm (TER) ,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln u.a.
A
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 1994 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. September 1993 nach S 349 Abs. 4 StPO insoweit mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte wegen versuchter Nötigung verurteilt worden ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Hannover - Schöffengericht - zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von
100 Tagessätzen zu je 50,-- DM verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat teilweise Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, daß die vom Landgericht getroffenen Feststellungen den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung nicht tragen.
Auf die Antraggsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 1994 wird verwiesen.
Der Senat hat die Sache nach S 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurückverwiesen, dessen Zuständigkeit für die weitere Entscheidung ausreicht.
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