Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 08.02.1994 – 1 StR 768/93

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 8. Februar 1994 in der Strafsache gegen

wolfgann Sch muB ‚ geboren am #. B 1952 in DIE,

wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 1994 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Traunstein vom 29. Juni 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-

teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird die Urteilsformel mit Rücksicht auf die Auslieferungsbewilligung des Spanischen Staates dahin ergänzt, daß die gegen den Angeklagten festgesetzte lebenslange Freiheitsstrafe nur bis zur Höchstdauer von 30 (dreißig) Jahren vollstreckt werden darf (vgl. BGH, Beschl. vom 20. November 1987 - 4 StR 553/87).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gribbohm Ulsamer Maul Granderath Wahl