Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 02.02.1994 – 2 StR 682/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AS
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 _ StR 682/93
vom 2. Februar 1994 in der Strafsache gegen 1. Günther Scnıh ED „aus FEREEEEE, geboren
am &. m 1959 in NEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Edelgard Elfriede Heidemarie M EB A, geborene
KW, aus Fun, geboren am @. EEE 1959 in Tone, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
AS
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Februar 1994 gemäß 5 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 12. November 1992
wird verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags zu zeitigen Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revision des Nebenklägers gegen dieses Urteil ist unzulässig.
Nach S 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt. Die von dem Nebenkläger ohne begründete Ausführungen erhobene Sachbeschwerde läßt auch bei Berücksichtigung seines Antrags, das angefochtene Urteil
insgesamt aufzuheben, nicht eindeutig erkennen, ob der Ne-
benkläger lediglich den Strafausspruch anficht oder ob das
Ziel seiner Revision eine Abänderung des Schuldspruches ist (BGHR StPO S 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5).
Jähnke Theune Niemöller Gollwitzer Bode