Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 01.02.1994 – 1 StR 808/93

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

1. Februar 1994 in der Strafsache

gegen

Fred A me aus SEE, geboren am EM. Mb 1969 in MEER .

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Tr

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Februar 1994 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Age wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 17. August 1993, soweit es ihn betrifft, insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten AED führt im Rechtsfolgenausspruch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit eine Entscheidung darüber unterblieben ist, ob der Angeklagte in einer Entzie-

hungsanstalt unterzubringen ist; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet i. S. d. $S 349 Abs. 2 StPO.

Nach S 64 Abs. 1. StGB muß das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehnen, wenn er wegen einer im Rausch begangenen oder auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos. erscheint (BGHSt 37, 5, 6).

Obwohl der Angeklagte nicht dadurch beschwert ist, daß die Unterbringung nicht angeordnet wurde, kann der Senat das Urteil auch insoweit überprüfen (BGH aaO S. 7 ££f.). Wenn im Einzelfall der Sachverhalt Anlaß bietet, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu prüfen, und das Gericht diese Prüfung unterlassen hat, so führt ein solcher den Angeklagten nicht beschwerender Rechtsfehler allerdings nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn den Urteilsgründen zu entnehmen ist, daß die neue Hauptverhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Unterbringung führen wird (BGH aa0 S. 9).

Eine derartige Wahrscheinlichkeit ist hier gegeben. Nach den Feststellungen des Landgerichts sprach der 1969 geborene Angeklagte seit 1990 verstärkt dem Alkohol zu. Er trank regelmäßig, zuletzt - bis zu seiner Verhaftung im vorliegenden Verfahren - bis zu einer großen Flasche Schnaps täglich. Die Taten, die Gegenstand der Verurteilung sind,

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beging er nach vorausgegangenem erheblichem Alkoholgenuß. Bei Begehung der gefährlichen Körperverletzung war seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert, im Zeitpunkt der letzten Tat möglicherweise sogar aufgehoben, so daß insoweit nur eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches erfolgen konnte. Es kommt hinzu, daß der Angeklagte am 16. Juli 1992 - etwa vier Monate vor den neuen Taten - bereits wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden

war.

Unter diesen Umständen mußte sich dem Landgericht die Prüfung aufdrängen, ob der Angeklagte infolge seines offensichtlichen Hanges zu übermäßigem Alkohalgenuß möglicherweise auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Das Unterlassen dieser Prüfung stellt einen Rechtsfehler dar, der insoweit zur Aufhebung des Urteils führt. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird Gelegenheit haben, sich bei der Gefährlichkeitsprognose der Hilfe eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen (S 246 a StPO).

Die teilweise Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches läßt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschlie-Ben, daß die verhältnismäßig milde Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn die Schwurgerichtskammer die Unterbringung des Angeklagten angeordnet hätte.

Gribbohm Ulsamer Foth

Granderath Beyer