Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 01.02.1994 – 1 StR 791/93

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

1. Februar 1994

in der Strafsache

gegen

Kurt Karl Josef D (EEEEEEEREEED aus NER. seboren am m. Em 1949 in Ge,

wegen Meineids

1

R

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Februar 1994 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 4. Dezember 1992

im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-

hoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Gründe§

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Das Landgericht hat den Umstand, daß der Angeklagte als Geschäftsführer der GmbH deren Forderung an seine Ehefrau abtrat, um selbst als Zeuge auftreten zu können, ausdrücklich strafschärfend bewertet, weil der Angeklagte dadurch "die Situation, die zum Meineid führte, ganz bewußt herbeigeführt" habe.

Diese Erwägung wäre dann zulässig, wenn der Angeklagte von vornherein eine Falschaussage beabsichtigt oder jedenfalls in Rechnung gestellt hätte. So war es aber nicht. Das Urteil läßt offen, ob die den zentralen Punkt des Zivilver-

fahrens betreffende Aussage des Angeklagten über den Abschluß eines Kaufvertrags mit dem damaligen Beklagten richtig oder falsch, die Klagforderung. begründet oder unbegründet war. Zu der Aussage aber, die allein dem Schuldvorwurf zugrunde liegt - über etwaige Versuche des Angeklagten, die Ware an den Hersteller zurückzugeben - entschloß sich der Angeklagte "spontan" {UA S. 12) auf Grund einer - anscheindend unerwarteten und dann auch nicht weiter vertieften -

Frage des Beklagtenvertreters.

Gribbohm Ulsamer j Foth Granderath Beyer