Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 28.01.1994 – 3 StR 439/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3_StR_ 439/93

vom

28. Januar 1994

in der Strafsache

gegen

1. Doniela HB _.:us DB. dort geboren am PeW _ WEIIT

2. Christian S EB u: DeiiEB vB. senoren am@ BD 195 in vB.

3, Metin ACC zus DB. seboren am G: GEB 1957 in IB (Türkei),

wegen Nötigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 1994 beschlossen:

Der Senat sieht sich zu einer Änderung oder Berichtigung der Beschlußformel vom 6. Oktober 1993 nicht veranlaßt.

Gründe§

Der Ausspruch über die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht - Schöffengericht - Wesel enthält keine offensichtliche Unrichtigkeit, die allein eine Berichtigung der Beschlußformel rechtfertigen könnte. Er entspricht vielmehr dem der Entscheidung zugrundeliegenden Beschluß. Darauf, ob das Amtsgericht Wesel von vorneherein örtlich zuständig war oder nicht, kommt es nicht an. Der Senat ist bei seiner Entscheidung darüber, an welches andere Gericht er zurückverweisen will, an die Voraussetzungen der

Ss 7 f£. StPO nicht gebunden, wie sich aus der Regelung des S 354 Abs. 2 Satz 1 StPpo ergibt. Für die Fälle des 8 354 Abs. 3 StPO kann nichts anderes gelten.

Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach