Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994

BGH Urteil vom 26.01.1994 – 3 StR 707/93

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 _ StR 707793

vom

26, Januar 1994 in der Strafsache

gegen

Jens S EB zus DB. dort geboren am @ GEB 1:5,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1994, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Kutzer, Dr. Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 8 bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor uEEEEB

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 3. August 1993 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision gegen die Strafhöhe; sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Soweit es ausgeführt

ist, erschöpft es sich in dem unzulässigen Versuch, die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, die einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen, durch eine eigene Wertung zu ersetzen.

Ruß zschockelt Kutzer Blauth Miebach