Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Urteil vom 25.01.1994 – 5 StR 422/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BL

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 422/93 (alt: 5 StR 157/92)

URTEIL§

vom 25. Januar 1994

in der Strafsache gegen

Jens La ED | cus Dr Gum, dort geboren am 21. Juni 1966,

wegen Totschlags

72

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Ssitzung vom 25. Januar 1994, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte

Häger

Basdorf

Nack

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Richter am Kammergericht EB -SEEEE» bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte En

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

AL

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 2. Februar 1993

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des Totschlags schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-

sten der Revision, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Bezirksgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 12. Dezember 1991 wegen (Verdeckungs-) Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat mit Beschluß vom 6. Mai 1992 - insbesondere wegen unzureichender Feststellungen zur Vortat - mit den Feststellungen aufgehoben. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte wiederum wegen

BA

Mordes zu derselben Strafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat im Umfang der Urteilsformel Erfolg; im übrigen ist es unbegründet.

1. Der Schuldspruch wegen Mordes hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Bezirksgericht hat zwei Mordmerkmale "wahlweise" angenommen: Verdeckungsabsicht wegen einer zuvor an dem Opfer verübten Körperverletzung oder niedrige Beweggründe, weil er dem Opfer aus "krasser Selbstsucht ... das Lebensrecht absprach".

a) Eine Verdeckungsabsicht wird von den Feststellungen nicht getragen. Diese setzt in der Regel direkten Tötungsvorsatz voraus, wenn das Opfer den Täter - was hier der Fall ist - kennt, dieser also bei Überleben des Opfers befürchten muß, entdeckt zu werden. Die erstrebte Verdeckung kann der Täter in einem solchen Fall nur durch Tötung des Opfers erreichen; er muß also mit direktem Vorsatz handeln (BGH StV 1992, 259; BGH bei Holtz MDR 1993, 406). Das Bezirksgericht hat aber lediglich einen bedingten Tötungsvorsatz festgestellt, wenn es zur inneren Tatseite des Angeklagten während des Würgevorgangs ausführt, daß er sich "darüber im klaren war, daß dadurch der Tod der Frau eintreten

könnte",

b) Die Einstufung der "krassen Selbstsucht" als niedriger Beweggrund ist gleichfalls rechtsfehlerhaft. Die Steuerungsfänigkeit des Angeklagten war alkoholbedingt erheblich vermindert. Es liegt nahe, daß er infolge dieses Zustandes nicht in der Lage war, seine gefühlsmäßigen Regungen gedanklich zu beherrschen und willens-

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mäßig zu Steuern, so daß diese ihm nicht als niedrige Beweggründe angelastet werden dürfen (vgl. BGHR StGB

S 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 22 und BGH, Beschluß vom 4. März 1993 - 2 StR 520/92 -).

2. Da insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat von einer nochmaligen Aufhebung des Schuldspruchs abgesehen und erkannt, daß der Angeklagte wegen Totschlags zu verurteilen ist. Es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte anders, als geschehen, hätte verteidigen können, wenn er in der Tatsacheninstanz auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen Totschlags hingewiesen worden wäre. Die Schuldspruchänderung entspricht den übereinstimmenden Anträgen des Generalbundesanwalts und des Verteidigers. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Laufhütte Horstkotte Häger Basdorf Nack