Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 25.01.1994 – 1 StR 751/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
. vom Mas ki; „u
25. Januar 1994
in der Strafsache
gegen
Günter Kurt Paul P EEE | Aaus ME, seboren am se. GEB 1939 in CHE,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 1994 einstimmig beschlossen:
1.
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Verfolgung im Fall II 2 (Verena) der Urteilsgründe auf die Zeit ab 1. Januar 1988 beschränkt (5 154 a Abs. 2 StPO), soweit dem Angeklagten sexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zur Last liegt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. Juni 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Der Urteilstenor bleibt auch nach der vom Senat vorge-
nommenen Beschränkung aufrechterhalten, da nur bezüglich mehrerer Teilakte einer fortgesetzten Handlung ein tateinheitlich zusammentreffendes Delikt ausgeschieden wurde. Der Senat schließt aus, daß die Beschränkung nach S 154 a
Abs.
2 StPO auf den Strafausspruch Einfluß hat. Die Einzel-
strafe im Fall II 2 (Verena) beruht auf jJahrelangem sexuel-
len Mißbrauch eines Kindes. Lediglich ein kleiner Teil des tateinheitlich zusammentreffenden sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen ist entfallen.
Gribbohm Ulsamer Maul
Brüning Wahl